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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Diese Bedingungen gelten für alle Angebote und Vereinbarungen für den Verkauf von Waren durch Exposupply B.V. sowie für Bestellungen, die über die Website www.exposupply.de (nachfolgend “Website”) aufgegeben werden.

Exposupply B.V.
Eckertstraat 16
8263 CB KAMPEN
Tel.: +31 (0) 85 273 64 21
E-Mail: info@exposupply.com
Handelskammer Nummer: 64663183
Umsatzsteuernummer: NL855767856B01

  1. ANWENDBARKEIT

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie alle anderen Bedingungen und Dokumente, auf die in diesen Bedingungen Bezug genommen wird (nachfolgend: “Geschäftsbedingungen”), gelten für alle Verträge und sonstigen (Rechts-)Handlungen zwischen Exposupply und Geschäftskunden, die nicht Verbraucher sind (nachfolgend: “Käufer”).

1.2 Die Anwendbarkeit von allgemeinen und/oder besonderen Geschäftsbedingungen des Kunden ist ausgeschlossen, es sei denn, Exposupply hat die Anwendbarkeit solcher Bedingungen schriftlich akzeptiert.

  1. VEREINBARUNGEN

2.1 Alle Zitate und Angebote (auf der Website), einschließlich der Exposupply-Broschüren, sind unverbindlich und binden Exposupply nicht, sofern nicht anders angegeben. Eine Bestellung eines Kunden stellt lediglich ein Angebot zum Kauf eines Produkts dar und muss von Exposupply ausdrücklich akzeptiert werden. Ein Vertrag kommt nur dann zustande, wenn und soweit Exposupply innerhalb von 5 Werktagen nach der Bestellung einen Auftrag durch Zusendung einer Auftragsbestätigung per E-Mail mit dem Inhalt des Vertrages angenommen hat und/oder mit der Ausführung des Vertrages begonnen hat.

2.2 Alle Angaben auf der Website über Zahlen, Größen, Gewichte, Beschreibungen und/oder andere Angaben sind sorgfältig gemacht worden, dienen aber nur der Identifizierung der Produkte und sind nur annähernd, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich von Exposupply bestätigt wurden.

2.3 Exposupply ist nicht an offensichtliche Irrtümer, wie z.B. Kalkulations-, Schreib- und Satzfehler in Angeboten, Offerten, Prospekten, Veröffentlichungen, Broschüren, Auftragsbestätigungen, Rechnungen und anderen Dokumenten, die von Exposupply stammen, gebunden. Gezeigte oder zur Verfügung gestellte (Versuchs-)Modelle oder Zeichnungen sind lediglich unverbindliche Hinweise auf die betreffenden Produkte.

2.4 Garantien über die Qualität, Haltbarkeit, Funktion und Eignung für einen bestimmten Verwendungszweck sind nur dann verbindlich, wenn sie von Exposupply ausdrücklich angegeben werden, z.B. in den technischen Spezifikationen eines Produktes.

2.5 Nachträgliche Zusatzvereinbarungen oder Änderungen sowie Vereinbarungen oder Zusagen sind für Exposupply nur dann verbindlich, wenn sie von Exposupply schriftlich bestätigt wurden.

  1. LIEFERFRISTEN UND GEFAHRENÜBERGANG

3.1 Lieferfristen und -termine werden von Exposupply so weit wie möglich eingehalten, sind aber nicht verbindlich.

3.2 Im Falle einer Lieferverzögerung aufgrund sich ändernder Umstände jeglicher Art wird die Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung verlängert. Exposupply wird den Kunden rechtzeitig über jede Verzögerung informieren.

3.3 Im Falle einer verspäteten Lieferung hat der Kunde nur dann Anspruch auf Schadenersatz oder Vertragsauflösung, wenn dies nach den Maßstäben der Angemessenheit und Fairness vertretbar ist und die Umstände des Falles dies rechtfertigen.

3.4 Die Lieferung von Artikeln erfolgt erst nach Prüfung und Genehmigung der Angaben des Kunden. Wenn die Daten nicht in Übereinstimmung mit Artikel 1.1 dieser Geschäftsbedingungen zu sein scheinen, wird Exposupply die Vereinbarung annullieren. Der Kunde wird hierüber schriftlich informiert.

3.5 Die Lieferfrist beginnt am Tag des Vertragsabschlusses, wie in Artikel 2.1 dieser Bedingungen beschrieben.

3.6 Die Lieferung erfolgt (durch ein von Exposupply beauftragtes Transportunternehmen) an die vom Käufer angegebene Adresse und geht zu Lasten des Käufers. Bei Lieferungen außerhalb der Niederlande beachtet Exposupply die internationalen Exportbestimmungen. Die Kosten im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Exportdokumenten gehen zu Lasten des Käufers.

3.7 Exposupply behält sich das Recht vor, aus berechtigten Gründen Teillieferungen vorzunehmen.

3.8 Die Gefahr der Beschädigung der Artikel, aus welchem Grund auch immer, geht mit der Übergabe der Artikel durch Exposupply an den Spediteur, den Frachtführer oder einen anderen für den Transport bestimmten Dritten auf den Kunden über. Dies gilt auch für Teillieferungen.

3.9 Verzögert sich die Lieferung der Artikel durch den Kunden, ist er ohne Inverzugsetzung ab dem Zeitpunkt in Verzug, zu dem Exposupply die Versandbereitschaft der Artikel angezeigt hat.

3.10 Exposupply ist berechtigt, die Artikel auf Rechnung und Risiko des Käufers zu lagern oder im unter [3.9] besprochenen Fall an einen Dritten zu verkaufen. Der Käufer schuldet weiterhin den Kaufpreis zuzüglich Zinsen und Kosten (als Entschädigung).

3.11 In einem solchen Fall wird der fällige Betrag um den Nettoerlös des Verkaufs an den Unterverkäufer reduziert.

  1. ÜBERTRAGUNG DES EIGENTUMS

4.1 Alle Preise sind Nettopreise (ohne Mehrwertsteuer) in Euro. Die Mehrwertsteuer und zusätzliche Kosten, wie z.B. Transportkosten, werden auf der Website und bei der Bestellung separat ausgewiesen.

4.2 Eine Rechnung mit den fälligen Mehrwertsteuer-, Produkt-, Transport- und Zusatzkosten wird zusammen mit der Auftragsbestätigung per E-Mail an die uns bekannte E-Mail-Adresse geschickt.

4.3 Die Lieferung erfolgt unter weitreichendem Eigentumsvorbehalt. Das Eigentum an den gelieferten Waren bleibt bis zur Begleichung aller Zahlungsforderungen einschließlich Zinsen und Kosten vorbehalten.

4.4 Der Kunde ist nicht berechtigt, die Gegenstände zu veräußern, zu vermieten oder in Gebrauch zu geben, zu verpfänden oder anderweitig zu belasten, bevor das Eigentum an den Gegenständen auf den Kunden übergegangen ist.

4.5 Wenn und solange Exposupply Eigentümer der Artikel ist, wird der Käufer Exposupply unverzüglich schriftlich informieren, wenn die Artikel beschlagnahmt werden (oder zu beschlagnahmen drohen) oder anderweitig ein Anspruch auf (irgendeinen Teil) der Artikel erhoben wird. Darüber hinaus wird der Kunde Exposupply auf erstes Anfordern mitteilen, wo sich die Artikel befinden, und Exposupply auf Wunsch Zugang zu den Artikeln gewähren.

4.6 Im Falle einer Pfändung (eines Teils) der Artikel, eines (vorläufigen) Zahlungsaufschubs oder eines Konkurses des Kunden wird der Kunde unverzüglich den pfändenden Gerichtsvollzieher, den Verwalter oder den Konkursverwalter der (Eigentums-)Rechte von Exposupply informieren.

4.7 Wenn und soweit der Auftraggeber den vereinbarten Preis für die gelieferten Gegenstände nicht bezahlt hat, ist der Auftraggeber, wenn er die von Exposupply gelieferten Gegenstände an einen Dritten geliefert hat, verpflichtet, auf erstes Anfordern von Exposupply alle erforderlichen Mitwirkungshandlungen zur Begründung eines Pfandrechts zugunsten von Exposupply auf alle Ansprüche des Auftraggebers gegen diesen Dritten aufgrund dieser Weiterlieferung zu erbringen, unbeschadet der sonstigen Rechte von Exposupply aufgrund des Vertrages oder des Gesetzes.

  1. ZAHLUNG

5.1 Die Zahlung erfolgt ausschließlich in Euro, durch Zahlung einer Rechnung

oder durch sofortige Bezahlung per iDEAL, Paypal oder Kreditkarte.

5.2 Zahlungen für Bestellungen über die Website von Exposupply können nur auf den unter [5.1] genannten Wegen vorgenommen werden.

5.3 Zahlung der Rechnung bedeutet, dass die Bezahlung der zu liefernden Waren vor der Lieferung erfolgt.

5.4 Wenn zwischen Exposupply und dem Kunden entgegen [5.3] vereinbart wurde, dass die Zahlung nach der Lieferung erfolgt, wird ein zusätzlicher Zuschlag von 4% des Nettorechnungsbetrags, mindestens jedoch 50,00 €, berechnet. Die Zahlungsfrist beträgt 14 Tage.

5.5 Wenn der Kunde sich für die Lieferung an eine andere Adresse als die Adresse, an der seine Kreditkarte registriert ist, entscheidet, muss Exposupply seine Angaben möglicherweise erst überprüfen, bevor die Bestellung angenommen und abgeschlossen wird.

5.6 Wenn eine Rechnung für die unter [5.4] genannte Option nicht innerhalb von 14 Tagen bezahlt wird, ist der Kunde in Verzug, ohne dass eine Vorladung oder Inverzugsetzung erforderlich ist. Zu diesem Zeitpunkt werden alle ausstehenden Rechnungen von Exposupply an den Kunden sofort fällig und in voller Höhe zahlbar.

5.7 Alle Zahlungen müssen ohne jeden Abzug oder Vergleich erfolgen. Der Kunde darf die Zahlungen nicht aussetzen, wenn Exposupply keinen Grund dazu hat.

5.8 Im Falle eines Zahlungsverzugs schuldet der Kunde Verzugszinsen. Die Verzugszinsen betragen 0,05% des Rechnungsbetrags pro Tag nach Ablauf des letzten Zahlungsdatums.

5.9 Wenn Exposupply aufgrund der Nichterfüllung des Kunden seine Forderung zur Einziehung aushändigt, gehen alle damit verbundenen Kosten, wie Verwaltungskosten, gerichtliche und außergerichtliche Kosten, einschließlich der Kosten eines Konkursantrags, zu Lasten des Kunden. Die außergerichtlichen Inkassokosten betragen mindestens 15% des unbezahlten Betrags, mit einem absoluten Minimum von € 250,00.

5.10 Zahlungen des Kunden, unabhängig von den Bestimmungsorten, die Exposupply ihnen gibt, dienen immer zur Begleichung aller geschuldeten Zinsen und Kosten und dann auf die Rechnungen, die am längsten offen sind.

5.11 Hält der Kunde eine Vereinbarung mit Exposupply nicht ein oder hat Exposupply sonstige begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Kunden, so ist Exposupply berechtigt, die Lieferung von Waren so lange aufzuschieben, bis der Kunde Sicherheit für die Ansprüche und die Zahlung der zu liefernden Waren geleistet hat. Der Kunde ist verpflichtet, auf erstes Anfordern eine Sicherheit zu leisten.

5.12 Exposupply ist berechtigt, die Lieferung aufzuschieben, wenn der Kreditversicherer kein Limit erteilt hat, das erteilte Limit überschritten oder das Limit zurückgezogen worden ist.

  1. KONTROLLE UND WERBUNG

6.1 Der Kunde muss die gelieferten Waren innerhalb von 48 Stunden nach der Lieferung auf Mängel überprüfen. Im Rahmen dieser Inspektion wird vom Kunden erwartet, dass er Verpackungsmaterialien und/oder Oberflächenschutzfolien von den gelieferten Waren entfernt.

6.2 Die auf den Frachtbriefen, Lieferscheinen oder ähnlichen Dokumenten angegebenen Mengen gelten als korrekt, wenn eine Beanstandung nicht unmittelbar nach Erhalt und vor der Verarbeitung und/oder Bearbeitung erfolgt und nicht auf dem Frachtbrief oder der Quittung vermerkt ist.

6.3 Ansprüche wegen äußerlich sichtbarer Mängel erlöschen, wenn der Kunde den angeblichen Mangel nicht sofort nach Erhalt der Ware auf dem Frachtbrief oder der Quittung vermerkt. Leichte Farbunterschiede können auftreten und stellen keinen Grund zur Beanstandung dar.

6.4 Alle möglichen Mängel, die nicht in den Absätzen 2 und 3 beschrieben sind, müssen Exposupply innerhalb von 5 Tagen, nachdem der Kunde einen Mangel entdeckt hat oder vernünftigerweise hätte entdecken können, schriftlich unter genauer Angabe der Art und der Grundlage der Beschwerden gemeldet werden.

6.5 Nach Ablauf der Reklamationsfrist kann sich der Kunde nur dann auf einen Mangel der Leistung berufen, wenn sich aus den Tatsachen und Umständen ergibt, dass dieser Mangel durch Exposupply verursacht wurde.

6.6 Für ganz oder teilweise bearbeitete und/oder verarbeitete Waren werden keine Ansprüche anerkannt. Mängel an einem Teil der Lieferung berechtigen Exposupply nicht dazu, die gesamte Lieferung abzulehnen.

6.7 Die Rückgabe der gelieferten Waren ist nur mit ausdrücklicher, schriftlicher Zustimmung von Exposupply zulässig. Die Rücksendung erfolgt zunächst auf Kosten und Risiko des Käufers. Wenn eine Forderung nach der Stellungnahme von Exposupply begründet ist, erstattet Exposupply dem Kunden die Rücksendekosten, soweit diese nachweislich und angemessen sind.

6.8 Das Recht zur Beschwerde gibt dem Kunden nicht das Recht, seine Zahlungsverpflichtung auszusetzen.

6.9 Wenn die Beschwerde begründet ist, wird Exposupply nach eigenem Ermessen entweder eine angemessene Entschädigung für Schäden zahlen, die den Rechnungswert des beanstandeten Teils der gelieferten Waren nicht übersteigt, oder die Waren nach Rückgabe der ursprünglich gelieferten Waren ersetzen. Immaterielle Schäden und Schäden, die von Dritten erlitten werden, und/oder andere Schäden, die über den direkten finanziellen Verlust hinausgehen, werden niemals ersetzt.

  1. HAFTUNG

7.1 Exposupply haftet nicht für Schäden des Käufers, es sei denn, der Käufer kann Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit seitens Exposupply nachweisen.

7.2 Exposupply haftet unter keinen Umständen für Folgeschäden, Handelsverluste, indirekte Schäden, Schäden Dritter und/oder entgangenen Gewinn des Käufers.

7.3 Exposupply haftet nicht für Schäden, die durch die Verwendung und/oder Anwendung der Waren entgegen den Verarbeitungsvorschriften des Herstellers und/oder Lieferanten entstehen.

7.4 Es wird davon ausgegangen, dass der Kunde mit diesen Verarbeitungsanweisungen vertraut ist.

7.5 Exposupply haftet nicht für geringfügige Farbunterschiede der gelieferten Waren oder für Farbunterschiede, die unter dem Einfluss von Zeit und Licht auftreten können.

7.6 Die Haftung für Schäden ist ausdrücklich auf den von der Versicherungsgesellschaft in dem betreffenden Fall ausgezahlten Betrag zuzüglich des eigenen Risikos von Exposupply beschränkt. Wenn, aus welchem Grund auch immer, keine Zahlung im Rahmen der Versicherung geleistet wird, ist die Haftung für Schäden ausdrücklich auf den Rechnungswert der Waren beschränkt, an denen der Schaden festgestellt wurde. Exposupply hat das Recht, den Schaden durch einen unabhängigen, von Exposupply zu benennenden Branchenexperten bewerten zu lassen.

7.7 Die Frist, innerhalb derer Exposupply für den Schadenersatz haftbar gemacht werden kann, ist in allen Fällen und unter Androhung der Verwirkung von Rechten auf einen Zeitraum von 1 Monat nach dem schadensverursachenden Ereignis/den schadensverursachenden Ereignissen begrenzt. Alle Schadenersatzansprüche erlöschen 12 Monate nach Beginn des Haftungstages, wenn sie nicht innerhalb dieser Frist vor Gericht gebracht werden.

7.8 Soweit die Nichteinhaltung der vertraglichen oder gesetzlichen Verpflichtungen des Käufers zu einer Haftung von Exposupply gegenüber Dritten führen würde, verpflichtet sich der Käufer, Exposupply von allen Folgen dieser Haftung freizustellen.

7.9 Exposupply haftet nicht für eine fehlerhafte Anwendung und Verarbeitung der gelieferten Materialien durch den Käufer oder Dritte.

  1. ABWESENHEIT UND AUFLÖSUNG

8.1 Exposupply ist berechtigt, den Vertrag ohne gerichtliche Intervention oder Inverzugsetzung ganz oder teilweise aufzulösen, wenn

– Der Kunde erfüllt seine Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht,

– Für bankrott erklärt werden

– Oder zu einer gesetzlichen Umschuldung zugelassen.

8.2 Exposupply ist auch zur Auflösung gemäß [8.1] berechtigt, wenn der Käufer sonst die Verfügungsgewalt über sein Vermögen oder Teile davon verliert.

8.3 Dasselbe gilt, wenn die Kreditversicherung von Exposupply dem Kunden, aus welchem Grund auch immer, den Kredit entzieht. In solchen Fällen ist jede Forderung von Exposupply gegenüber dem Kunden sofort und in vollem Umfang fällig und zahlbar.

8.4 Der Kunde ist nicht berechtigt, den Vertrag aufzulösen, außer aus den vom Gesetz vorgesehenen Gründen.

8.5 Durch die Auflösung werden die gegenseitig bestehenden Forderungen sofort fällig und zahlbar.

8.6 Der Käufer haftet für Schäden, die Exposupply erlitten hat, bestehend aus Gewinnausfall und Transportkosten.

8.7 Im Falle einer Stornierung ist die gesamte Forderung von Exposupply sofort fällig und in voller Höhe zu begleichen.

  1. GEWALT MAJEURE

9.1 Wenn Exposupply seine Verpflichtungen gegenüber dem Käufer aufgrund eines nicht zurechenbaren Mangels (höhere Gewalt) nicht erfüllen kann, werden die Verpflichtungen für die Dauer der Situation höherer Gewalt ausgesetzt. Unter höherer Gewalt ist jeder vom Willen von Exposupply unabhängige Umstand zu verstehen, durch den die Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber dem Käufer ganz oder teilweise verhindert wird oder durch den die Erfüllung seiner Verpflichtungen von Exposupply nicht zumutbar verlangt werden kann, unabhängig davon, ob dieser Umstand bei Vertragsabschluss vorhersehbar war. Zu diesen Umständen gehören auch: Streik, Aussperrung, Feuer, Maschinenausfall, Stagnation oder andere Probleme bei der Produktion durch die Lieferanten von Exposupply und/oder Maßnahmen einer Regierungsbehörde sowie das Fehlen einer zu erlangenden Regierungsgenehmigung.

9.2 Wenn eine Situation höherer Gewalt zwei Monate oder länger andauert, haben beide Parteien das Recht, den Vertrag schriftlich ganz oder teilweise zu kündigen, ohne dass eine Verpflichtung zur Zahlung von Schadenersatz besteht.

9.3 Hat Exposupply bei Eintritt der höheren Gewalt seine Verpflichtungen bereits teilweise erfüllt oder kann er seine Verpflichtungen nur teilweise erfüllen, ist Exposupply berechtigt, den bereits gelieferten bzw. den lieferbaren Teil gesondert in Rechnung zu stellen, und der Käufer ist verpflichtet, diese Rechnung wie bei einer gesonderten Vereinbarung zu begleichen.

  1. WAHL DES RECHTS UND DES ZUSTÄNDIGEN GERICHTS

10.1 Der Vertrag und diese Geschäftsbedingungen unterliegen dem niederländischen Recht. Die Anwendbarkeit des Wiener Kaufrechtsübereinkommens von 1980 (CISG) wird nicht ausgeschlossen.

10.2 Alle Streitigkeiten, die sich aus dem Vertrag oder diesen Bedingungen ergeben, unterliegen, soweit nicht gesetzlich anders vorgeschrieben, dem Urteil des zuständigen Gerichts in Zwolle, wobei Exposupply berechtigt ist, Ansprüche gegen den Käufer, ob gleichzeitig oder nicht, vor anderen (gerichtlichen) Instanzen geltend zu machen, die zur Kenntnisnahme solcher Ansprüche befugt sind.

  1. ANDERE BESTIMMUNGEN

11.1 Alle gerichtlichen und/oder außergerichtlichen Kosten, die Exposupply infolge der Nichteinhaltung der sich aus dem Vertrag oder aus irgendeinem Verhältnis zum Käufer ergebenden Verpflichtungen entstehen, gehen vollständig auf Rechnung des Käufers. Die außergerichtlichen Kosten werden auf mindestens 15 % der Hauptsumme und der Zinsen festgelegt, unbeschadet des Rechts des Auftragnehmers, die diesen Betrag übersteigenden tatsächlichen außergerichtlichen Kosten geltend zu machen.

11.2 Durch die nicht direkte Durchsetzung von Rechten oder Befugnissen von Exposupply werden die Rechte und Befugnisse von Exposupply im Rahmen dieses Abkommens weder beeinflusst noch eingeschränkt. Der Verzicht auf das Recht auf eine Bestimmung oder Bedingung in der Vereinbarung ist nur wirksam, wenn er schriftlich erfolgt.

11.3 Ohne ausdrückliche Zustimmung von Exposupply darf der Kunde den Vertrag (jegliche Verpflichtung aus) nicht an Dritte übertragen. Exposupply ist berechtigt, diese Zustimmung an Bedingungen zu knüpfen.

11.4 Sollten sich eine oder mehrere Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen als ganz oder teilweise unwirksam erweisen, bleiben die anderen Bestimmungen so weit wie möglich in Kraft und wirksam.

11.5 Exposupply hat das Recht, diese Geschäftsbedingungen von Zeit zu Zeit zu ändern, z.B. aufgrund von Änderungen des Marktes, der Technologie, der Zahlungsoptionen, der Gesetzgebung und der Möglichkeiten unseres Systems.

11.6 Dieser Vertrag unterliegt den zum Zeitpunkt der fraglichen Bestellung geltenden Geschäftsbedingungen oder wenn Exposupply den Kunden nachträglich, aber vor der Versendung der Auftragsbestätigung über die Änderung informiert und in einem solchen Fall den Kunden nicht innerhalb von sieben (7) Tagen nach Erhalt der Mitteilung darüber informiert hat, dass er mit der Änderung der Geschäftsbedingungen nicht einverstanden ist.

Allgemeine Geschäftsbedingungen Exposupply B.V., 2023

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